Zahlungsunfähigkeit stellt einen Insolvenzgrund dar
Ein Schuldner ist gem. § 17 Abs. 2 InsO dann zahlungsunfähig, wenn seine finanziellen Mittel nicht mehr ausreichen, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu begleichen. Zahlungsunfähigkeit stellt sowohl bei juristischen, als auch bei natürlichen Personen einen Insolvenzgrund dar.
Zur Beurteilung, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, müssen zunächst in einem aktuellen Liquditätsstatus die liquiden Mittel (Bargeld und Bankguthaben) den an diesem Stichtag fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden. Sind die Verbindlichkeiten nicht durch liquide Mittel gedeckt, prüft man in einem zweiten Schritt, ob diese Unterdeckung von Dauer oder nur vorübergehend sein wird. Dabei liegt eine nur vorübergehende Unterdeckung dann vor, wenn sich der Schuldner die nötigen Mittel in den nächsten drei Wochen beschaffen kann. In diesem Fall spricht man nur von einer “Zahlungsstockung” und noch nicht von Zahlungsunfähigkeit. Dies wird anhand einer Liquiditätsplanrechnung für die nächsten drei Wochen ermittelt. In diese Planrechnung sind alle voraussichtlichen Mittelzuflüsse, aber auch sämtliche voraussichtlich fällig werdende Verbindlichkeiten und Ausgaben einzubeziehen.
Bei dieser Betrachtung des Drei-Wochen-Zeitraumes läßt der BGH noch eine geringfügige Unterdeckung gelten. Bei einer geringfügigen Liquiditätslücke von < 10% besteht noch keine Zahlungsunfähigkeit, es sein denn, eine Vergrößerung der Lücke ist bereits absehbar. D.h., Zahlungsunfähigkeit liegt immer dann vor, wenn ein Schuldner innerhalb der nächsten drei Wochen mindestens 10% seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen kann. Vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04.