Treuhändervergütung als außergewöhnliche Belastung

Von | 8. Dezember 2014

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 23.05.2013 (Az: 6 k 2216/08) entschieden, dass ein Insolvenzschuldner die Treuhändervergütung als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer steuermindernd abziehen kann.

Das Finanzgericht begründet dies mit einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten (BFH, Urteil v. 12.05.2011 – VI R 42/10). Darin führt der BFH aus, dass Zivilprozesskosten den Prozessparteien im Hinblick auf das staatliche Gewaltmonopol aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Diese Argumentation wendet das FG Köln auch auf die Kosten des Insolvenzverfahrens an. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist für den Schuldner der einzige gesetzliche Weg, um in einem geregelten Verfahren die Restschuldbefreiung zu erlangen.  Demzufolge fallen die damit verbunden Kosten für den Schuldner zwangsläufig an. Sie sind somit als außergewöhnliche Belastung abgzugsfähig. Der Abzug kann in dem Jahr erfolgen, in dem der Treuhänder die Kosten aus der Insolvenzmasse entnimmt. Das ist in der Regel das Jahr der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Diese ist beim BFH under dem Az. VI R 47/13 anhängig.  In der Praxis wird der Abzug der Kosten von der Finanzverwaltung derzeit abgelehnt. Der Steuerpflichtige muß daher gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen. Im Hinblick auf das anhängige Verfahren ordnet das Finanzamt dann das Ruhen des Verfahrens an. Bei einem  positiven Ausgang des Verfahrens wird der Bescheid dann zugunsten des Schuldners geändert.

Das Urteil des FG Köln berücksichtigt m.E. nicht, dass der Schuldner durch die Treuhändervergütung i.d.R. wirtschaftlich gar nicht belastet wird. Die Vergütung wird zu Lasten der Quote aus der Masse entnommen. Sofern dem Schuldner im Anschluss Restschuldbefreiung erteilt wird, muß er für diese Kosten nicht mehr aufkommen. Somit bezahlen letztendlich die Gläubiger.

Weiter ist das Urteil zum Rechtsstand vor dem Jahr 201 3 ergangen. Ab 2013 wurde § 33 Abs. 2 EStG dergestalt geändert, dass Kosten eines Rechtsstreites nur noch abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Ob dies auf Kosten des Insolvenzverfahrens zutrifft, ist m.E. zweifelhaft, aber durchaus begründbar. In einem ersten Urteil zur neuen Rechtslage hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil v. 16.10.2014 (Az 4 K 1976/14) so z.B. entschieden, dass Scheidungskosten weiterhin als zwangsläufig anzusehen seien, weil es dem Steuerpflichtigen ohne diese Kosten nicht möglich sei, sich aus einer Ehe zu lösen. Bezogen auf das Insolvenzverfahren könnte man nun argumentieren, ohne die Verfahrenskosten könne sich der Schuldner nicht von seinen Gläubigern lösen…

Gegen des Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist Revision anhängig (Az. BFH: VI R 47/13) . Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Für Schuldner ist es aber nach wie vor empfehlenswert, den Abzug der Kosten zunächst zu beantragen und dann Einspruch einzulegen.